Das Hafen Open Air 2018 geht vom 17. - 18. August 2018 über die Bühne.
Wie jedes Jahr können sich bis 2. Mai 2017 Newcomerbands aus allen Bundesländern für ihren Auftritt am Hafen Open Air ausschließlich über die Homepage: www.hafenopenair.at anmelden.
2006 beschlossen einiger Wiener Bands, die auf dem Gelände des Hafens Wiens schon seit Jahren ihre Proberäume bespielten, eine Bühne zu bauen und für ihre Freunde ein Open Air Konzert zu geben. Dieses Konzert entwickelte sich in den letzten Jahren zu einem über Wien hinaus bekannten und geschätzten Kult-Gratis-Open-Air Festival, das nur noch vom Donauinselfest übertroffen wird.
Inzwischen beehrten uns: Wolfgang Ambros, EAV, Opus & Friends, Bilgeri, Stefanie Werger, Wilfried, Boris Bukowski, Mo & Baum, Alkbottle, No Bros, Michael Seida, Minisex, Johnny Logan, Münchener Freiheit, Spider Murphy Gang uvm.!
Getreu dem Motto „Heraus aus dem Proberaum, hinauf auf die Bühne“ wurden neue Wege beschritten, um Musikliebhaber die Vielfalt österreichischer Künstler näher zu bringen, und junge Musiker und etablierte Stars zusammenzuführen. Im Gegensatz zu vielen anderen Musikfestivals ist das Hafen Open Air nicht profitorientiert. Bei freiem Eintritt können die Gäste neben der Musik auch die einzigartige Natur genießen, die Wien-Simmering und Schwechat verbindet. Auch kommendes Jahr werden wieder zahlreiche Gastronomiebetriebe für das leibliche Wohl sorgen, der Nachwuchs kann sich im weitläufigen Kinderspielbereich austoben und selbstverständlich sind alle Standards in Hinblick auf Hygiene und Sicherheit gewährleistet. Dazu gibt es den bewährten und bequemen Shuttle-Bus von und zur U3-Station Simmering im Halbstundentakt.
Künstler und Publikum dürfen sich auch heuer wieder darauf verlassen, dass das Hafen Open Air seinem Ruf gerecht wird: Eine Bühne, die für viele die beste Open-Air-Bühne des Landes ist. Neben spannenden Entdeckungen, die Musikfelder von Rock bis Reggae und von R&B bis Pop abdecken, freuen wir uns schon auf die Hauptacts 2017.
Dieses Festival kann nur durch Sponsoren, unzählige freiwillige Helfer und Eigeninitiative stattfinden. Wir bedanken uns jetzt schon, dass wir wieder auf die Hilfe unserer Unterstützer zurückgreifen dürfen, die dieses Festival jedes Jahr zu einem derartigen Erfolg macht.
Das Hafen Open Air Team freut sich auf ein wunderbares Sommerfest mit großartiger Musik aus Österreich vom 17. - 18. August 2018!
www.hafenopenair.at
Hafen Open Air
Festival
Samstag, 19. August 2017
13:00 – 13:45 Demian
14:00 – 14:45 Brofaction
15:00 – 15:45 Wende Punkt
16:00 – 16:45 The Most Company
17:00 – 17:45 Lionator
18:00 – 18:45 Ned in ned out
19:00 – 19:45 ADAM Project feat. Barbara Alli
19:45 – 20:15 Eröffnung
20:30 – 21:45 Birgit DENK & Band
22:00 – Open End The Gypsy Kings's Family feat. Pablo Reyes
Sonntag, 20. August 2017
13:00 – 13:45 Buncha Rascals
14:00 – 14:45 Die Verwegenen
15:00 – 15:45 chasepath
16:00 – 16:45 Tschebberwooky
17:00 – 17:45 Paxyard Lane
18:00 – 18:45 RAMMELHOF
19:00 – 19:45 Blind Petition
19:45 – 20:15 Ansprache
20:30 – 21:45 Lichtwärts Austropop & Ulli Bäer
22:00 – Open End Wolfgang Ambros & die No.1 vom Wienerwald
Haltestellen:
-U3, Simmeringer Platz
-Kaiserebersdorfer Straße
-Geringergasse
-Florian-Hedorfer-Straße
-Am Himmelreich
-Hörtengasse
-Schloss Neugebäude
-Luzegasse
-Klebindergraben
-Pantucekgasse
-Haltelacken
-Mühlsängergasse
-Kaiser Ebersdorf, Zinnergasse
-Hafenopenair, Festival Gelände
Fahrzeiten:
19.08 und 20.08.2017
Samstag und Sonntag ab 11:00 bis 01:00 Uhr
in ca. 15-25 Min. Intervall
Tagesticket:
5,- EURO
Hausordnung Hafen Open Air 2018
HAUS- UND PLATZORDNUNG
abrufbar im Internet unter www.hafenopenair.at
Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung des jeweiligen Grundeigentümers, Grundverwalters sowie der Veranstalter des Hafen Open Air 2017.
Geltungsbereich (nachfolgend auch als „Gelände“ bezeichnet): öffentliche Flächen sowie Veranstaltungsbereiche im Alberner Hafen.
Geltungsdauer: 11.08.2018, 00.00 Uhr – 20.08.2018, 24.00 Uhr
Die Bezeichnung „der Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.
ZUTRITTSKONTROLLEN
KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST
Jede Person, die das Festivalgelände im Geltungsbereich dieser Hausordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.
Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Weiters ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut Lärm erregen, ebenso auf ferngesteuerte Spielzeuge (z.B.: Autos, Flugzeuge) sowie Drohnen und andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen und ähnliches. Darüber hinaus ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen und deren Behältnisse hinsichtlich pyrotechnischem Material wie Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern sowie Laserpointern zu durchsuchen. Der Besucher des Hafen Open Air Festes erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände, etc.) abzunehmen.
Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.
ALKOHOL
GENERELLES ALKOHOLVERBOT FÜR BESUCHER BIS 16 JAHRE; JEGLICHE
MITNAHME VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FÜR BESUCHER VERBOTEN
Gem. § 11 Wr JSCHG 2002 i.d.g.F. ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle Vorort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.
Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsareal ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der Besucher erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter des Veranstalters einverstanden.
Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.
UMWELTSCHUTZ
ABFALLCONTAINER BEACHTEN, KEIN SONSTIGES WEGWERFEN VON
ABFÄLLEN AUF DEM VERANSTALTUNGSAREAL ERLAUBT
Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
WERBETÄTIGKEIT
KEINE WERBETÄTIGKEIT OHNE VORHERIGE ZUSTIMMUNG DES VERANSTALTERS
Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher Vorort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN
MITNAHME VON GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDEN VERBOTEN
MITNAHME VON UNGEBÜHRLICH LÄRM ERREGENDEN GEGENSTÄNDEN (zB
TRÖTEN, VUVUZELAS und dergleichen) VERBOTEN
Verboten sind, die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.
Verboten sind weiters die Mitnahme von ungebührlich Lärm erregenden Gegenständen, da diese sowohl ein Gesundheitsrisiko für die sonstigen Besucher darstellen als auch die Durchführung der musikalischen Darbietungen nachhaltig beeinträchtigen. Als ungebührlichen Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Dezibel (Db) erzeugen können.
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.
Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.
Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Beißkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das Hafen Open Air soll allen Besuchern zur Unterhaltung, zum Verweilen und/oder zur Einnahme von Speisen und Getränken dienen. Bei all diesen Tätigkeiten sollen andere Besucher in keiner Weise belästigt, gestört, bedrängt oder angepöbelt werden. Ein friedvolles Miteinander aller Besucher und gegenseitiger Respekt ist demzufolge ein ausgesprochenes Ziel beim Hafen Open Air. Wer daher andere Besucher stört, belästigt, bedrängt oder anpöbelt kann mittels Hausverbot vom Gelände verwiesen werden. Weiters ist das Verweilen innerhalb von Baum- oder Buschgruppen untersagt und kann ebenfalls zu einem Geländeverweis führen.
VERSTÄNDIGUNG DES SICHERHEITSDIENSTES UND/ODER DER
EINSATZKRÄFTE VON BLAULICHTORGANISATIONEN
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.
VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM; HAGEL; GEWITTER)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere können der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen oder Anzeigen auf Großbild Leinwänden) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.
VERHALTEN IN NOTFÄLLEN
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) muss umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen informiert werden.
VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG SOWIE DROHENDER
ÜBERFÜLLUNG
Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und Anzeigen auf der Bühne unbedingt Folge zu leisten.
Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen. Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität kann es zur Errichtung von Sperren an den Zu- und Abgängen kommen. Diese Sperren werden auf Anweisung der Veranstaltungsbehörde oder der Sicherheitsbehörde durch die Einsatzkräfte der Polizei mit Unterstützung von Sicherheitskräften des Veranstalters errichtet.
FAHRVERBOT
Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge.
Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h zu erfolgen.
Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Skooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist am gesamten Gelände untersagt. Bei zuwiderhandeln kann das Fahrzeug oder Sportgerät durch den Sicherheitsdienst in Verwahrung genommen werden. Der Besitzer erhält einen Verwahrungsschein als Bestätigung.
Die Aushändigung an den Besitzer erfolgt nach Programmende bis längstens 01.00Uhr am Standort der Organisationszentrale (Eingang links neben dem Schranken) ausschließlich gegen Vorlage des Verwahrungsscheins. Zur Abgeltung des entstandenen Aufwandes werden die verwahrten Gegenstände nur gegen einen Pauschalbetrag von € 100,00 ausgehändigt. Gegenstände die bis 01.00 Uhr von ihren Besitzern nicht abgeholt werden gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über.
Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schloss oder Kette an Gegenständen fixiert werden, zumal diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt diese Fahrräder, Spiel- oder Sportgeräte durch das Zerstören der Fixiereinrichtung (des Schlosses oder der Kette) zu entfernen und am Standort der Organisationszentrale im Informationscontainer zu verwahren. Zur Abgeltung des entstandenen Aufwandes werden die verwahrten Gegenstände nur gegen einen Pauschalbetrag von € 100,00 ausgehändigt. Gegenstände die bis 01.00 Uhr von ihren Besitzern nicht abgeholt werden gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über. Ein Kostenersatz für die zerstörte Fixiereinrichtung besteht nicht.
VERWERTUNGSRECHTE
ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER
AUFNAHMEN DIE VON IHM GEMACHT WERDEN
Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.
Die Bundespolizeidirektion Wien teilt mit, dass zur Vorbeugung und Abwehr von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden. (Rechtsgrundlage § 54 Abs. 5 SPG).
Der Veranstalter weist darauf hin, dass am gesamten Veranstaltungsgelände sowie an den Zu- und Abgängen zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt wird. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden.
HAFTUNG
BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR
Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Gratis Gehörschutzmittel liegen an den Info-Stellen des Veranstalters auf. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände um einen Großteil naturbelassenem Gelände handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wasserflächen insbesondere im Uferbereich höchste Vorsicht geboten ist. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.
Im Falle der Absage einer Veranstaltung, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.
REINIGUNG UND BELEUCHTUNG
Reinigung: Das Gelände wird täglich außerhalb der Betriebszeiten in der Zeit ab ca. 01.00 Uhr bis 12.00 Uhr gereinigt. Beleuchtung: Das Gelände wird in der Zeit vom 17.08.2017 bis 20.08.2017 grundsätzlich nur in den Nachstunden, beginnend mit Einbruch der Dunkelheit bis 1 Stunden nach Programmende, beleuchtet.
RECHTSFOLGEN
VERSTÖSSE GEGEN DIE HAUS- UND PLATZORDNUNG BZW. SONSTIGE
RECHTSVERSTÖSSE
Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs 1 Wr. VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. iVm § 32 Abs 3 des Wr. VeranstaltungsG, 2008 i.d.g.F. strafbar ist.
Gem. § 35 Abs 4 Wr. VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F dürfen sich Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, nicht am Gelände aufhalten.
ANORDNUNGSBEFUGNIS
ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR EXEKUTIVE; FEUERWEHR;
SICHERHEITSPERSONAL, ORGANE DER STADT WIEN, GRUNDEIGENTÜMER,
GRUNDVERWALTER UND VERANSTALTER GEGENÜBER BESUCHERN
Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt Wien, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNG gem. § 35 Abs 2 Wr. VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde vom Grundeigentümer sowie der Veranstalter des Hafen Open Air 2018 erlassen und mit Bescheid des Magistrates 36, vom 25.07.2017, MA 36 - 447673-2017-18, genehmigt.